Satzung
der Stiftung Kraft der Gewaltfreiheit – Foundation Power of Nonviolence –
vom 13.08.2020 (Version als pdf-Datei)
Präambel
Gandhi schrieb 1940: „Wir staunen in diesen Tagen immer wieder über die verblüffenden Entdeckungen auf dem Gebiet der Gewalt. Aber ich behaupte: Noch viel mehr ungeahnte und sogar für unmöglich gehaltene Entdeckungen wird es auf dem Gebiet der Gewaltfreiheit geben.“ (Harijan, 25. 8. 1940) Genau das erleben wir heute.
Die Kraft der Gewaltfreiheit traut allen Menschen Gutes zu. Sie „ist so alt wie die Menschheit“ (Gandhi) und ihr globales Erbe. Sie hat viele Namen: „Strength to love, Stärke zu lieben“ (Martin Luther King), „force de la justice, Kraft der Gerechtigkeit“ (Lanza del Vasto), „firmeza permanente, dauernde Festigkeit“ (Lateinamerika), „Alay Dangal, Würde anbieten“ (Philippinen), „satyagraha, Festhalten an der Wahrheit, Gütekraft“ (Gandhi).
Sie kann in sozialen und politischen Konflikten eine immense Wirksamkeit entfalten. Sie besser zu verstehen ist das Ziel entsprechender Forschung; sie immer wieder neu anzuwenden und voranzutreiben, ist die Praxis der Aktiven. Das Wissen über sie in der Gesellschaft und in der Politik zu verbreiten und in den entsprechenden Diskursen zu Gehör zu bringen, ist das Ziel von Journalist*innen und Publizierenden. Sie in die Lebenspraxis von immer mehr Menschen hineinzutragen, ist das Ziel von friedenspädagogischen Ansätzen.
Die Stiftung Kraft der Gewaltfreiheit will Ansprechpartnerin für Menschen sein, die sich für aktive Gewaltfreiheit und Frieden einsetzen oder diesen Impuls unterstützen wollen. Besonders wichtig ist ihr, Aktive aus der Praxis mit Forschenden in einen Austausch zu bringen. Kontinuierliche Vernetzung und gegenseitige Inspiration sollen all diejenigen stärken, die oft unter widrigen Bedingungen versuchen, Theorie und Praxis aktiver konstruktiver Gewaltfreiheit voranzubringen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Kraft der Gewaltfreiheit – Power of Nonviolence Foundation)
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Wahlenau.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszwecke
(1) Zwecke der Stiftung sind:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO);
2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO);
3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung von Praxis in und Forschung zu aktiver Gewaltfreiheit im Sinne von
Mohandas Karamchand Gandhi, Martin Luther King, Hildegard Goss-Mayr und anderer namhafter Vertreter und Vertreterinnen gewaltfreier sozialer Bewegungen;
2. die Förderung der Arbeit der beiden als gemeinnützig anerkannten Vereine „Bund für Soziale Verteidigung e. V.“ und „Institut für Friedensarbeit und Gewaltfreie Konfliktaustragung e. V.“ zu den Themen der aktiven Gewaltfreiheit, Zivilen Konfliktbearbeitung, Sozialen Verteidigung und Friedensbildung im In- und Ausland; dazu gehören u.a. die Förderung von:
a) Projekten;
b) Tagungen, Workshops und Begegnungen;
c) Kampagnen;
d) Publikationen und wissenschaftlichen Forschungsprojekten.
3. die Unterstützung von vorgenannten Aktivitäten anderer als gemeinnützig anerkannter oder vergleichbarer Vereine und Initiativen sowie von Einzelpersonen im In- und Ausland, die im Sinne einer aktiven Gewaltfreiheit tätig sind oder tätig werden wollen.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung i. S. v. § 5 („Stiftungsmittel“) der Satzung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
1. dem Anfangsvermögen (= unantastbares anfängliches Stiftungsvermögendem = anfängliches Grundstockvermögen) nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts,
2. Zustiftungen zum unantastbaren Stiftungsvermögen,
3. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
4. den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten).
(2) Das jeweils unantastbare Stiftungsvermögen (= Anfangsvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist in seinem Wert möglichst dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das unantastbare Stiftungsvermögen sind nach den Regelungen einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig.
(4) Bei der Anlage und Umschichtung von Stiftungsvermögen sind die folgenden Kriterien unbedingt einzuhalten
1. Investitionen in Unternehmen, die die folgenden Geschäftsfelder bedienen, sind ausgeschlossen:
Atomenergie, Kohleenergie, Rüstung und Waffen, Pestizide, Gentechnik in der Landwirtschaft, chlororganische Massenprodukte, Massentierhaltung, Embryonenforschung und Suchtmittel.
2. Ebenfalls ausgeschlossen sind Investitionen in Unternehmen, die sich folgender Geschäftspraktiken bedienen:
Verletzung von Menschenrechten, Verletzung von Arbeitsrechten, Tierversuche, nicht hinreichend nachhaltige Umwelt- oder Wirtschaftspraktiken.
(5) Die Anlage des Grundstockvermögens orientiert sich an den Anlagepraktiken ethischer Banken und deren aktueller Anlageempfehlung bzw. Ausschlusskriterien im Jahr der Geldanlage.
(6) Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist in jedem Jahr gesondert zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen. Das jeweils aktuelle unantastbare Stiftungsvermögen ist insofern von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(7) Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw. Vermächtnisgeber nichts Anderes verfügt hat (vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO).
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des unantastbaren Stiftungsvermögens bestimmt sind (= Spenden).
(2) Erträge und Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
(3) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden.
(4) Die Verwaltungskosten und die Kosten der Stiftung, die durch das Einwerben von Spenden entstehen, dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine ganz besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.
(5) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(6) Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten sollte, die aus besonderem Grunde nicht zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, sind diese Mittel in eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hinein zu stellen, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.
(7) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(8) Rücklagen dürfen, soweit steuerlich zulässig, dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(9) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6
Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen.
(2) Die Amtszeit der Personen die dem Vorstand als Mitglieder angehören, beträgt drei Jahre. Wiederberufung – auch mehrfach – ist möglich.
(3) Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden nach Anerkennung der Stiftung durch die Stifter berufen.
Auch die zukünftigen Mitglieder des Vorstands werden durch die Stifter berufen; dazu haben Vorstand und Stiftungsrat ein Vorschlagsrecht.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuberufung ihrer Nachfolger*innen im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder auf unter fünf, so ist unverzüglich durch die Stifter – basierend auf Vorschlägen der Stiftungsorgane – für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand und führen die Aufgaben alleine weiter.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Vorsitzende und einen Schatzmeister bzw. eine Schatzmeisterin.
(7) Mitglieder des Vorstands können im beiderseitigen Einvernehmen von den Stiftern jederzeit abberufen werden. Vor der entsprechenden Entscheidung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör der Stifter.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand trifft sich bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung
oder Videokonferenz oder Telefonkonferenz.
Er wird von einem / einer der Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung oder Videokonferenz oder Telefonkonferenz teilnimmt und diese Satzung speziell nichts Anderes regelt.
(3) Der Vorstand strebt an, im Konsens zu entscheiden. Gelingt dies nicht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit soll weiter beraten werden. Sofern auch danach keine Mehrheit für einen Beschluss zustande kommt, entscheidet das Los.
(4) Beschlüsse können im Rahmen einer Sitzung, Video-Konferenz, Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von einem / einer der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands und des Stiftungsrats innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt und verwaltet die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
1. sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. Entscheidungen über die Vergabe von Stiftungsmitteln
3. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in Kooperation mit dem Stiftungsrat;
4. Teilnahme (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Stiftungsrats.
5. Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht (möglichst entsprechend den jeweils aktuellen Mustern der Stiftungsbehörde) und deren Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
6. Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und dessen Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
7. Abgabe von Vorschlägen zur Neubesetzung freiwerdender oder noch freier Vorstandssitze oder Stiftungsratssitze an die Stifter.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jede / jeder der beiden Vorstandsvorsitzenden kann alleine handeln.
§ 10
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Personen und höchstens aus 7 Personen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden nach Anerkennung der Stiftung durch die Stifter, die Vereine Bund für Soziale Verteidigung e. V. und Institut für Friedensarbeit und Gewaltfreie Konfliktaustragung e. V., durch gemeinsame Entscheidung berufen.
(4) Danach berufen die Stifter – basierend auf Vorschlägen der Stiftungsorgane – die nachfolgenden bzw. weiteren Stiftungsratsmitglieder bis zur Erreichung der Höchstzahl.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Stiftungsratsmitglieder bis zur Neuberufung ihrer Nachfolger*innen im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder auf unter fünf, so ist unverzüglich durch die Stifter – basierend auf Vorschlägen der Stiftungsorgane – für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen Bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat und führen die unaufschiebbaren Aufgaben alleine weiter.
(7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Vorsitzende.
(8) Mitglieder des Stiftungsrates können von den Stiftern im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Entscheidung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör der Stifter.
§ 11
Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine / n der Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu einer Sitzung oder Videokonferenz oder Telefonkonferenz einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei der Sitzung oder Videokonferenz oder Telefonkonferenz anwesend ist und diese Satzung speziell nichts Anderes regelt. Der Stiftungsrat strebt an, im Konsens zu entscheiden. Gelingt dies nicht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit soll weiter beraten werden. Sofern auch danach keine Mehrheit für einen Beschluss zustande kommt, entscheidet das Los.
(3) Beschlüsse können im Rahmen einer Sitzung, Video-Konferenz, Telefonkonferenz oder im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst werden.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von einem / einer der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 12
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungszwecke
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere:
1. Abgabe von Empfehlungen zur sorgfältigen Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. die Abgabe von Empfehlungen zur Vergabe der Stiftungsmittel,
3. Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
4. Abgabe von Vorschlägen zur Neubesetzung frei werdender oder noch freier Vorstandssitze oder Stiftungsratssitze an die Stifter,
5. Beratung des Vorstands zu neuen Entwicklungen bei Praxis in und Forschung zu aktiver Gewaltfreiheit.
§ 13
Satzungsänderungen /
Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung /
Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung /
Auflösung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen, die nicht eine Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke betreffen -) werden vom Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Videokonferenz oder Telefonkonferenz mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen beschlossen. Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Videokonferenz oder Telefonkonferenz die Änderung oder Erweiterung der Stiftungszwecke, die Umwandlung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die Erfüllung der Stiftungszecke objektiv nicht mehr möglich ist. Ein solcher Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit für derartige Satzungsänderungen ist nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates an der Sitzung, Videokonferenz oder Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Ein derartiger Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Stifter, um zu gewährleisten, dass der Stifterwille gewahrt bleibt.
§ 14
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 15
Anfallberechtigung
(1) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die beiden Stifter, den Bund für Soziale Verteidigung e. V. (Schwarzer Weg 8, 32423 Minden) und das Institut für Friedensarbeit und Gewaltfreie Konfliktaustragung e. V. (Hauptstraße 35, 55491 Wahlenau), die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden müssen. Beide Vereine müssen zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls als gemeinnützig anerkannt sein.
(2) Falls einer der beiden Stifter sich aufgelöst hat, seine Gemeinnützigkeit verloren hat oder auf die Wahrnehmung seiner Rechte als Stifter dauerhaft verzichtet, bleiben die Rechte des anderen Stifters davon unberührt; der verbleibende Stifter tritt in die Rechte des anderen ein.
(3) Sofern es im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beide Stifter nicht mehr gibt, fällt das Vermögen der Stiftung an eine noch zu bestimmende gemeinnützige Organisation.